Bußgeldrechner



Frage:
Ich habe meine Fahrerlaubnis auf Probe und bin bei der Ausgabe des Bussgeldrechners aus den Hinweis gestossen, dass ein Aufbaukurs bei jeder schwerwiegenden Zuwiderhandlung angeordnet wird. Was habe ich jetzt darunter zu verstehen?
 
Antwort: Im § 2a Abs. 2 Nr. 1-3 StVG wurde festgelegt, wann gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe ein Aufbauseminar angeordnet werden kann. Demnach muss die Verkehrsbehörde gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe ein Aufbauseminar anordnen, wenn dieser eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften verwirklicht hat.

Was jetzt eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellst, kann der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung entnommen werden.

Verstösse gegen Geschwindigkeitsvorschriften im Bussgeldbereich (ab 40 Euro) sind immer schwerwiegende Zuwiderhandlungen.





Frage:
Ich befinde mich in der Probezeit und habe jetzt einen Bussgeldbescheid mit Fahrverbot von unserer Polizei bekommen. In dem Bescheid war jedoch keine Rede von einem Aufbaukurs und der Verlängerung der Probezeit. Ist die Sache damit für mich erledigt?
 
Antwort:

Nein.
Die Verlängerung der Probezeit und auch die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar wird nicht von der Bussgeldbehörde, sondern von der zuständigen Verkehrsbehörde erlassen.

Aufgrund der teilweise undurchschaubaren Behördenwege kann es schon einmal zu längeren Wartezeiten zwischen Bussgeldbescheid und den o.g. Anordnungen kommen.

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